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Eltern helfen Eltern e.V. in Berlin-Brandenburg


Satzung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Eltern helfen Eltern e.V. in Berlin-Brandenburg“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereins­register eingetragen.
(3) Der Verein ist in den Bundesländern Berlin und Branden­burg tätig.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben
(1) Der Verein will mit seiner Arbeit im Geiste Jesu Christi dem Nächsten, insbesondere in Not- und Konflikt­situationen, helfen.
(2) Das Ziel des Vereins ist die Beratung und Unterstützung von Eltern behinderter und/oder in ihrer Entwicklung beein­trächtigter Menschen.
(3) Der Verein will diesen Eltern die Möglichkeit geben, ihre persönliche und gesellschaftliche Isolation zu überwinden bzw. zu verhindern. Er will weiterhin Hilfestellungen beim Bewältigen der Probleme, die durch das Zusammenleben mit behinderten/beeinträchtigten Menschen entstehen, geben.
(4) Der Verein will Eltern im Umgang mit Behörden und Institu­tionen beraten und unterstützen.
(5) Der Verein vertritt die Interessen beeinträchtigter bzw. behinderter Menschen und ihrer Eltern gegenüber Behör­den und Institutionen und arbeitet im Rahmen seiner Mög­lichkeiten mit anderen Organisationen mit ähnlicher Zielstellung zusammen.
(6) Der Verein will durch geeignete Maßnahmen aufklärend und emanzipatorisch auf die Bevölkerung/Öffentlichkeit einwirken.
(7) Die Ziele sollen insbesondere erreicht werden durch:
  (a) regelmäßige - für jeden offene - Gesprächsabende
  (b) Einzel- und Gruppengespräche; die der persönlichen Problembewältigung dienen
  (c) gegenseitige Beratung, Unterstützung und praktische Hilfen
  (d) fachliche Weiterbildung durch Themengespräche mit und ohne Referenten
  (e) Seminare und Freizeiten
  (f) Kontakte zu entsprechenden Personen, Einrichtungen und Institutionen, die im gesundheitlichen, sozialen und pädagogischen Bereich arbeiten, um die Ziele und Interessen des Vereins zu vertreten.
§ 3 Struktur
(1) Die Arbeit des Vereins findet in Elternkreisen statt. Jedes Mitglied hat das Recht, in einem Elternkreis oder mehreren Elternkreisen nach freier Wahl mitzuwirken.
  (a) Die Elternkreise sollen eine Leitung wählen, die die Aufgaben des Vereins vor Ort wahrnimmt. Dazu wird sie vom Vorstand mit den nötigen Vollmachten ver­sehen.
  (b) Die Leitung der Elternkreise ist Ansprechpartner des Vorstandes.
  (c) Die Leitung des Elternkreises kann aus 1 - 3 Mitgliedern bestehen.
(2) Der Verein kann thematisch arbeitende Fachgruppen, in denen Vertreter aus allen Elternkreisen mitarbeiten können, bilden.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein­nützige (kirchliche und caritative) Zwecke im Sinne des geltenden Vereinsgesetzes und der steuerrechtichen Bestimmungen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwen­dungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft im Spitzenverband
(1) Der Verein ist Mitglied im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg - Innere Mission und Hilfswerk e.V. und ver­steht sich als diakonische Einrichtung im Sinne dessen Satzung.
(2) Der Verein ist Mitglied im „Verband Evangelischer Behin­dertenarbeit“.
§ 6 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
  (a) Mitgliedsbeiträge
  (b) Geld- und Sachspenden
  (c) Zuschüsse
  (d) sonstige Zuwendungen.
§ 7 Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Vereinigungen werden, wenn sie die Ziele des Vereins befürworten und bereit sind, an ihrer Verwirklichung im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit­zuarbeiten.
(2) Natürliche und juristische Personen, die den Verein unter­stützen wollen, können Fördermitglieder werden. Sie haben nur Empfehlungsrecht.
(3) Aufnahmeanträge sind an die jeweilige Leitung des Eltern­kreises zu richten, von ihr zu bearbeiten und dem Vorstand nach Eingang des Antrages binnen 4 Wochen zuzuleiten.
(4) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand binnen einer Frist von 2 Monaten. Erfolgt inner­halb dieser Frist keine Entscheidung oder ergeht ein ab­lehnender Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Diese Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang oder nach Fristablauf schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
  (a) Austritt
  (b) Tod des Mitgliedes
  (c) Streichung von der Mitgliederliste
  (d) Ausschluß.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluß des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes nach Rücksprache mit der jeweiligen Leitung des Elternkreises von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbei­trages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst be­schlossen werden, wenn seit der Absendung des 2. Mahnschreibens 3 Monate verstrichen sind und der Beitrag nicht entrichtet ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes nach Rücksprache mit der jeweiligen Leitung des Elternkreises, wenn ein Mitglied schwer gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Satzung einer Frist von mind. 4 Wochen Gelegenheit zu geben, vor dem Vorstand und der Leitung des Eltern­kreises persönlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Der Beschluß ist zu begründen und dem Mitglied mittels Einschreiben zu übermitteln. Gegen den Beschluß kann das Mitglied innerhalb von 6 Wochen Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
  (a) die Mitgliederversammlung
  (b) der Vorstand
  (c) der erweiterte Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschluß­fassende Organ des Vereins.
(2) Zu dem Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören ins­besondere:
  (a) Beschlüsse über Grundsätze der Aktivitäten des Vereins
  (b) Wahl des Vorstandes und seines Vorsitzenden bzw. Nachwahl
  (c) Entlastung des Vorstandes
  (d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitglieds­beitrages
  (e) Satzungsänderungen
  (f) Abwahl des Vorstandes
  (g) Auflösung des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung wird schriftlich vom Vorstand einberufen. Eine Einberufung muß mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ge­schehen.
(4) Die Einberufung erfolgt, wenn das Vereinsinteresse sie er­fordert, jedoch mindestens einmal im Jahr.
(5) Eine Mitgliederversammlung wird außerdem einberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses verlangen.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit ein­facher Mehrheit. Für Satzungsänderungen sind jedoch 3/4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder nötig, für die Auflösung 4/5.
(8) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können bis zur Versammlung schriftlich an den Vorstand gestellt werden. Über die Annahme des Antrages entscheidet die Mit­gliederversammlung.
(9) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem vom Vorstand beauftragten und von der Mitglieder­versammlung bestätigten Vereinsmitglied geleitet. Es ist ein Beschlußprotokoll zu führen, welches vom Versammlungs­leiter und vom Protokollführer unterschrieben werden muß.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stell­vertreter und mindestens weiteren 3 Vorstandsmitgliedern. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
(2) Die Vorstandsmitglieder sollen Eltern oder nahe Angehörige behinderter Menschen sein.
(3) Der Verein wird im Rechtsverkehr gerichtlich und außer­gerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, vertreten.
(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt über 3 Jahre. Eine Wiederwahl für eine weitere Legislaturperiode ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordent­lichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied berufen.
(6) Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins dürfen nicht Mit­glieder des Vorstands sein.
(7) Der Vorstand sowie einzelne Mitglieder des Vorstandes können auf Antrag des erweiterten Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit abgewählt werden.
(8) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mit­gliederversammlung übertragen worden sind. Zuständig­keiten des Vorstandes sind insbesondere:
  - die Vorbereitung und Einberufung der Mitglieder­versammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung
  - die Ausführung von Beschlüssen der Mitglieder­versammlung
  - die Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes
  - die Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
  - Geschäfts- und Tätigkeitsbericht an die Mitglieder­versammlung.
(9) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(10) Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung und Unter­stützung Ausschüsse und Beiräte einsetzen.
§ 12 Erweiterter Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, den hauptamtlichen Mitarbeitern sowie mindestens einem Vertreter aus allen Elternkreisen und Fachgruppen. Er tagt mindestens 2 mal im Jahr.
(2) Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind insbe­sondere:
  (a) Planung und Organisation des Erfahrungsaustausches zwischen den einzelnen Elternkreisen und Fach­gruppen
  (b) Arbeit an Schwerpunktthemen
  (c) Anregen und Setzen neuer Akzente in der Vereinsarbeit
  (d) Weiterbildung der Leiter der Elternkreise.
§ 13 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. In begründeten Fällen kann der Vorstand einen geringeren Beitrag bzw. Beitragsfreiheit festlegen.
§ 14 Geschäftsführung
(1) Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle.
(2) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitglieder­versammlung mit 4/5-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
(2) Das Vermögen des Vereins fällt bei seiner Auflösung dem Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg - Innere Mission und Hilfswerk e.V. mit der Maßgabe zu, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

Berlin, 25.11.1993


(Anmerkung der Webseiten-Redaktion: Die Rechtschreibung entspricht dem Stand des Jahres 1993, so wie die Satzung beim Amtsgericht Charlottenburg eingereicht wurde.)





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Stand: 20. Juni 2002